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Pflegeantragstellung und Gesetzgebung

 

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Welcher Pflegegrad könnte anerkannt werden?

Pflegegrad 1 

Beim Pflegegrad 1 handelt es sich um eine geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten. Im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit für Pflegegrad 1 müssen 12,5 bis 27 Punkte erreicht werden. Wer auf 0 bis 12 Punkte in der Begutachtung kommt,  erhält keinen Pflegegrad, da keine Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegt.

Pflegegrad 2 

Beim Pflegegrad 2 handelt es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten. Im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit drückt sich dies in 27 bis 47,5 Punkten aus.

Pflegegrad 3 

Beim Pflegegrad 3 handelt es sich um eine schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten. Im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit müssen dafür 47,5 bis 70 Punkte erreicht werden.

Pflegegrad 4

Beim Pflegegrad 4 handelt es sich um eine schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten. Im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit drückt sich dies in 70 bis 90 Punkten aus.

Pflegegrad 5

Beim Pflegegrad 5 handelt es sich um eine schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit müssen dafür 90-100 Punkte erreicht werden.

Besondere Bedarfskonstellation nach § 15

Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen (Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und Beine).

 

 

 
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