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Pflegeantragstellung und Gesetzgebung

 

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Häusliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen	  Häusliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen

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Pflegegrad 1

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Häusliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen § 45

Pflegebedürftige der Pflegegrade 1-5 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125,- € pro Monat.

Es handelt sich um eine Erstattungsleistung. Ein separater Antrag ist nicht nötig. Wird von der Pflegekasse ein Pflegegrad beschieden, hat der Versicherte automatisch Anspruch auf den Entlastungsbetrag.

Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger oder anderer Pflegepersonen, sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.

Der Betrag kann eingesetzt werden für Leistungen der:

  • Tages- und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2-5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung (d.h. keine Grundpflege möglich)
  • Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45 a.

Angebote zur Unterstützung im Alltag sind:

  • Betreuungsangebote, insbesondere durch Ehrenamtliche unter pflegefachlicher Anleitung, in Gruppen oder in der Häuslichkeit für Pflegebedürftige mit allgemeinem und besonderem Betreuungsbedarf
  • Angebote, die gezielt der Entlastung von Pflegepersonen dienen
  • Angebote, die Pflegebedürftige in der Bewältigung und Organisation des Alltags, insbesondere der Haushaltsführung unterstützen.

Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann zudem den nicht für den Bezug von ambulanten Sachleistungen genutzten Betrag - max. aber 40 % des hierfür vorgesehenen Leistungsbetrages - für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwenden. Sachleistungen sind jedoch vorrangig abzurechnen. Ein vorheriger Antrag auf Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrages (40 %) ist nicht notwendig. Mehrauszahlungen werden verrechnet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 
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