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Pflegeantragstellung und Gesetzgebung

 

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Pflegegrad 1

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Pflegehilfsmittel und technische Hilfen § 40

Sie haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, wenn diese geeignet sind, die Pflege zu Hause zu erleichtern, zur Linderung Ihrer Beschwerden beizutragen oder Ihnen eine selbständigere Lebensführung ermöglichen. Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige aller Pflegegrade.

Ebenso kann die Krankenkasse bestimmte Hilfesmittel übernehmen.

Das beantragte Hilfsmittel muss im GKV-Hilfsmittelverzeichnis enthalten sein, um eine Kostenübernahme der Kasse zu erhalten.

Die Kasse überprüft die Notwendigkeit der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln.

Die Hilfsmittel müssen von Ihnen beantragt werden.

Vereinfachung des Antragsverfahrens bei pflegebedürftigen Menschen:

Wenn der Gutachter des Medizinischen Dienstes in der Begutachtung zur Feststellung des Pflegegrades eine ausgesprochene Empfehlung zum Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelbedarf im Gutachten festhält, gilt dies als Antrag des Versicherten (Zustimmung vorausgesetzt). Die Erforderlichkeit des Hilfsmittels wird damit vermutet und die fachliche Prüfung ist somit abgeschlossen. In diesen Fällen ersetzt die gutachterliche Empfehlung die ärztliche Verordnung. Auch Pflegefachkräfte können im Rahmen ihrer Leistungserbringung konkrete Empfehlungen zur Hilfs- und Pflegemittelversorgung abgeben. 

In allen anderen Fällen ist der Antrag bei der zuständigen Pflege- bzw. Krankenkasse mit Hilfe eines Rezeptes des behandelnden Arztes zu stellen.

Zwei Arten von Pflegehilfsmitteln sind zu unterscheiden:

1.)    zum Verbrauch bestimmte und

2.)    langlebige, technischen Hilfsmittel.

Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel sind z.B. Windeln o.ä.

Die langlebigen Hilfsmittel müssen im Bedarfsfall angepasst werden (z.B. Rollstuhl, Personenlifter etc.). Außerdem müssen Sie oder Ihre Pflegeperson sich im Gebrauch schulen lassen.

Der Anspruch auf Finanzierung durch die Pflegekasse umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung solcher Hilfsmittel sowie die Kosten für die Ausbildung zu ihrer fachgerechten Nutzung.

Zu den technischen, langlebigen Hilfsmitteln haben Sie eine Zuzahlung zu leisten, sofern Sie über 18 Jahre alt sind und nicht unter die Härtefallregelung bzw. Überforderungsklausel nach den §§ 61 und 62 SGB V fallen.

Für zum Verbrauch bestimme Hlfsmittel ist ebenfalls eine Zuzahlung unter den gleichen Voraussetzungen zu leisten.

Die Selbstbeteiligung ist an die Stelle zu entrichten, von der das Hilfsmittel geliefert wurde.

Zusätzlich haben Personen, bei denen ein Pflegegrad vorliegt, die Möglichkeit sich die Aufwendungen für bestimmte Pflegemittel von der Pflegekasse erstatten zu lassen. Dazu zählen: Hände- und Flächendesinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Mundschutz, saugende Bettschutzunterlagen, Fingerlinge und Schutzschürzen.

Versicherte der Pflegegrade 1-5 erhalten für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel bis zu 40,- € monatlich.

Bestimmte Hilfsmittel werden von der Krankenversicherung, nicht von der Pflegeversicherung finanziert. Dies hängt davon ab, ob hinsichtlich dessen der pflegerische oder krankheitsbedingte Aufwand im Vordergrund steht.

Die Bearbeitungsfrist für Anträge für Pflegehilfsmittel durch die Pflegekasse wird auf 3 Wochen festgelegt (§40 SGB XI).

 

 
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