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Pflegeantragstellung und Gesetzgebung

 

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Liegt Pflegebedürftigkeit vor?

Zunächst muss geklärt werden, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt. Dazu werden im Verlauf des Antragsverfahrens durch den Medizinischen Dienst in einer persönlichen Begutachtung verschiedene Kriterien untersucht. 

Durch welche Merkmale ist Pflegebedürftigkeit gekennzeichnet?

Pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.

Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate und mit der in § 15 (Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit) festgelegten Schwere bestehen. Das heißt: Pflegebedürftigkeit wird als Beeinträchtigung der Selbständigkeit dargestellt.

Dementsprechend muss der Grad der Selbständigkeit der pflegebedürftigen Person ermittelt werden, da die Pflegebedürftigkeit als Beeinträchtigung der Selbständigkeit bzw. analog dazu als Abhängigkeit von personeller Hilfe definiert ist. Wichtig dabei: der Begriff Selbständigkeit meint sowohl die Durchführung von Aktivitäten, als auch die Gestaltung von Lebensbereichen. Diese umfangreiche Berücksichtigung von Pflegebedürftigkeit vermeidet die Fokussierung auf den Hilfebedarf bei den Alltagsverrichtungen.

Im Schluss heißt das, der Pflegebedürftigkeitsbegriff wurde seit 01.01.2017 deutlich erweitert. Die bisher gesonderte Feststellung der eingeschränkten Alltagskompetenz wird nun in das neue Begutachtungsverfahren integriert. Alle Pflegebedürftigen erhalten abhängig vom Pflegegrad Zugang zu den gleichen Leistungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
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