Pflegeantragstellung und Gesetzgebung |
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Urlaubs- oder Verhinderungspflege § 39Wer einen Angehörigen pflegt, hat über die Pflegeversicherung Anspruch auf so genannte Verhinderungspflege. Das bedeutet: Will ein Angehöriger einmal Urlaub machen oder ist anderweitig verhindert, besteht Anspruch auf eine Pflegevertretung auf bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr. Die Voraussetzung, um eine solche Leistung von der Pflegekasse zu bekommen, ist, dass Ihre Pflegeperson Sie vor der erstmaligen Verhinderung/ Urlaub mindestens sechs Monate in Ihrer häuslichen Umgebung gepflegt hat. Um Sie in dieser Zeit zu versorgen, betreut der Pflegedienst Sie ambulant in Ihrer gewohnten häuslichen Umgebung. Eigens dafür werden Leistungskomplexe vereinbart und ein Pflegevertrag abgeschlossen. Es ist ebenso möglich im Rahmen der Verhinderungspflege vorübergehend in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung untergebracht zu werden oder, dass Sie von einer Ersatzpflegeperson gepflegt werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse betragen in diesen Fällen bis zu 1.612,- € in einem Kalenderjahr. Außerdem können max. 806,-€ des noch nicht ausgeschöpften Leistungsbetrages für Kurzzeitpflege zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige (bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert oder die mit dem zu Pflegenden in häuslicher Gemeinschaft leben) beträgt die Verhinderungspflege ebenso bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr. Die Aufwendungen sind allerdings grundsätzlich auf den 1,5 fachen Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades beschränkt. Zusätzlich kann die Pflegekasse in diesem Fall notwendige Aufwendungen (z.B. Fahrkosten, Verdienstausfall) erstatten. Die Leistung kann dann auf max. 1612,-€ aufgestockt werden. Das bisher bezogene Pflegegeld wird bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt. Anspruchsberechtigt sind pflegebedürftige Menschen der Pflegegrade 2-5. Besonderheit für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 bis zum Alter von 25 JahrenFür diese Personengruppe gilt ab 01.01.2024:
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