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Pflegeantragstellung und Gesetzgebung |
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Urlaubs- oder Verhinderungspflege § 39Wer einen Angehörigen pflegt, hat über die Pflegeversicherung Anspruch auf so genannte Verhinderungspflege. Das bedeutet: Will ein Angehöriger einmal Urlaub machen oder ist anderweitig verhindert, besteht Anspruch auf eine Pflegevertretung auf bis zu 8 Wochen (56 Tage) im Kalenderjahr. Bei erstmaliger Beantragung der Verhinderungspflege gibt es keine erforderliche Vorpflegezeit. Um Sie in dieser Zeit zu versorgen, betreut der Pflegedienst Sie ambulant in Ihrer gewohnten häuslichen Umgebung. Eigens dafür werden Leistungskomplexe vereinbart und ein Pflegevertrag abgeschlossen. Es ist ebenso möglich im Rahmen der Verhinderungspflege vorübergehend in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung untergebracht zu werden oder, dass Sie von einer Ersatzpflegeperson gepflegt werden. Der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege beträgt bis zu 3539,- € je Kalenderjahr. Bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige (bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert oder die mit dem zu Pflegenden in häuslicher Gemeinschaft leben) beträgt die Verhinderungspflege ebenso bis zu 8 Wochen (56 Tage) im Kalenderjahr. Die Aufwendungen sind allerdings grundsätzlich auf den 2-fachen Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades beschränkt. Zusätzlich kann die Pflegekasse in diesem Fall notwendige Aufwendungen (z.B. Fahrkosten, Verdienstausfall) erstatten. Das bisher bezogene Pflegegeld wird zur Hälfte weitergezahlt. Anspruchsberechtigt sind pflegebedürftige Menschen der Pflegegrade 2-5.
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