Pflegeantragstellung und Gesetzgebung |
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Welcher Pflegegrad könnte anerkannt werden?Pflegegrad 1Beim Pflegegrad 1 handelt es sich um eine geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten. Im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit für Pflegegrad 1 müssen 12,5 bis 27 Punkte erreicht werden. Wer auf 0 bis 12 Punkte in der Begutachtung kommt, erhält keinen Pflegegrad, da keine Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegt. Pflegegrad 2Beim Pflegegrad 2 handelt es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten. Im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit drückt sich dies in 27 bis 47,5 Punkten aus. Pflegegrad 3Beim Pflegegrad 3 handelt es sich um eine schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten. Im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit müssen dafür 47,5 bis 70 Punkte erreicht werden. Pflegegrad 4Beim Pflegegrad 4 handelt es sich um eine schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten. Im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit drückt sich dies in 70 bis 90 Punkten aus. Pflegegrad 5Beim Pflegegrad 5 handelt es sich um eine schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit müssen dafür 90-100 Punkte erreicht werden. Besondere Bedarfskonstellation nach § 15Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen (Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und Beine).
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