Pflegeantragstellung und Gesetzgebung |
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Welche Leistungsmöglichkeiten resultieren aus den einzelnen Pflegegraden?Die Einordnung in einen der Pflegegrade 1 bis 5 hat unmittelbar Folgen auf die Leistungen, die Sie im Zusammenhang mit einer ambulanten Pflege oder in einer Kurzeitpflege in Anspruch nehmen können. Die Anerkennung einer dieser Pflegegrade ist jedoch nur als Zuschuss zu betrachten, d.h. es werden nicht alle anfallenden Kosten von der Pflegekasse übernommen. Ambulante PflegeDie Leistungen der ambulanten Pflege werden hauptsächlich in Form von Sachleistungen, Geldleistungen oder Kombinationsleistungen erbracht. Die Sachleistungen werden von der Pflegekasse höher finanziert, da sie ausschließlich durch professionelle Pflegedienste geleistet werden und ein professioneller Pflegedienst laufende Kosten (z.B. Regiekosten, Sozialversicherungen) zu tragen hat. Nähere Informationen darüber finden Sie in diesem Bereich unseres Online-Angebotes, insbesondere unter der Rubrik Pflegeversicherung SGB XI, und im Bereich Ambulante Pflege. Pflege in einer WohngemeinschaftFür pflegebedürftige Menschen, die in einer Wohngemeinschaft leben, ist in Berlin die Finanzierung bei Pflegegrad 4 und 5 über eine Tagespauschale (LK 19 a) geregelt. Bei Pflegegrad 1-3 wird nach einzelnen Leistungskomplexen 1-20 abgerechnet. Weiter Informationen finden Sie im Bereich Wohngemeinschaft unseres Online-Angebotes. Pflegesätze in der KurzzeitpflegeKurzzeitpflege kann in Anspruch genommen werden bei Vorliegen der Pflegegrade 2-5. Bei der Kurzzeitpflege hat die Einstufung in einen der Pflegegrade insbesondere Einfluss auf den pro Tag zur Verfügung stehenden Tages- bzw. Pflegesatz, der von der Pflegekasse übernommen wird. Hinzu kommt pro Tag ein Eigenanteil, welcher vom Pflegegast selbst zu tragen ist.
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