Übergreifende Leistungen nach §61 ff SGBXII Hilfe zur Pflege - ergänzende Hilfe über den Sozialhilfeträger
Reicht Ihr Pflegrad für Ihre Pflege nicht aus? Haben Sie wenig Einkommen und Vermögen?
Dann gibt es die Möglichkeit über das Sozialamt übergreifende Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 61 ff SGB XII zu beantragen. Dies gilt für Versicherte der Pflegegrade 2-5.
Treffen diese Kriterien auf Sie zu, dann wenden Sie sich an unsere Sozialarbeiterin.
Diese kann Ihnen in einem ausführlichen, persönlichen Gespräch Detailfragen erläutern und Schonvermögens- und Einkommensgrenzen benennen und errechnen. Sie kann sämtliche Anträge mit Ihnen gemeinsam beim zuständigen Sozialamt stellen. Gern ist Ihnen unsere Sozialarbeiterin dabei behilflich, alle nötigen Unterlagen für die Antragstellung zusammenzustellen.
Zu Pflegende, die seit 01.01.2017 keinen Pflegegrad oder nur Pflegegrad 1 erhalten haben, haben keinen Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Die Leistungen werden demnach über andere Leistungsarten gewährt, wie z.B. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 SGB XII oder Hilfe in sonstigen Lebenlagen nach § 73 SGB XII.
Wenden Sie sich an uns, wir helfen Ihnen gern jederzeit weiter.
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