Pflegeantragstellung und Gesetzgebung |
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Kurzzeitpflege § 42Wenn die häusliche Pflege nicht erbracht werden kann oder diese nicht ausreicht, haben Sie Anspruch auf eine befristete Pflege in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung. Für die Kurzzeitpflege stellt die Pflegekasse für Versicherte der Pflegrade 2-5 im Kalenderjahr für maximal 8 Wochen 1774,- € zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass Sie in Ihrer Häuslichkeit vorübergehend
nicht oder nicht ausreichend gepflegt werden können. Zu Pflegende mit Pflegegrad 1 können den nicht verbrauchten Entlastungsbetrag 125,- €/Monat, also max. 1500,- €/Jahr für Kurzzeitpflege einsetzen. Auch zu Pflegende der Pflegegrade 2-5 können den noch nicht verbrauchten Entlastungsbetrag zusätzlich für Leistungen der Kurzzeitpflege verwenden. Beziehen Pflegebedürftige Pflegegeldleistung und nehmen Kurzzeitpflege in Anspruch, wird das Pflegegeld bis zu 8 Wochen jährlich weiter bis zur Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes gezahlt. Der im Kalenderjahr bestehende, noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege kann auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann sich der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege maximal auf 3386,-€ im Jahr erhöhen. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege angerechnet. Liegt keine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2-5 vor, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Kurzzeitpflege über die Krankenkasse nach § 39 c SGB V zu erhalten. Besonderheit für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 bis zum Alter von 25 JahrenFür diese Personengruppe gilt ab 01.01.2024:
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