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Pflegeantragstellung und Gesetzgebung |
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Kurzzeitpflege § 42Wenn die häusliche Pflege nicht erbracht werden kann oder diese nicht ausreicht, haben Sie Anspruch auf eine befristete Pflege in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung. Für die Kurzzeitpflege stellt die Pflegekasse für Versicherte der Pflegrade 2-5 im Kalenderjahr für maximal 8 Wochen (56 Tage) einen gemeinsamen Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege in Höhe von bis zu 3539,-€ zur Verfügung. Voraussetzung für die Kurzzeitpflege ist, dass Sie in Ihrer Häuslichkeit vorübergehend
nicht oder nicht ausreichend gepflegt werden können. Zu Pflegende mit Pflegegrad 1 können den nicht verbrauchten Entlastungsbetrag 131,- €/Monat, also max. 1572,- €/Jahr für Kurzzeitpflege einsetzen. Auch zu Pflegende der Pflegegrade 2-5 können den noch nicht verbrauchten Entlastungsbetrag zusätzlich für Leistungen der Kurzzeitpflege verwenden. Beziehen Pflegebedürftige Pflegegeldleistung und nehmen Kurzzeitpflege in Anspruch, wird das Pflegegeld bis zu 8 Wochen (56 Tage) weiter bis zur Hälfte gezahlt. Liegt keine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2-5 vor, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Kurzzeitpflege über die Krankenkasse nach § 39 c SGB V zu erhalten.
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