Pflegeantragstellung und Gesetzgebung |
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Beratungsbesuche § 7 aWenn Sie ausschließlich Pflegegeld beantragt haben, sind Sie innerhalb der Pflegegrade 2 bis 5 gesetzlich verpflichtet, Beratungsbesuche in Anspruch zu nehmen. In den Pflegegraden 2 und 3 muss dies mindestens einmal in sechs Monaten erfolgen, in den Pflegraden 4 und 5 mindestens alle 3 Monate. Auch Versicherte mit Pflegrad 1 können halbjährlich einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen (keine Pflicht). Pflegebedürftige, die von einem ambulanten Pflegedienst im Rahmen der Pflegesachleistungen versorgt werden, können ebenfalls halbjährlich einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen. Die Beratungsbesuche können nicht nur von zugelassenen Pflegediensten, sondern auch von neutralen und unabhängigen Beratungsstellen, die von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannt sind, sowie auf Wunsch auch von PflegeberaterInnen durchgeführt werden. Die Kosten für diesen Pflegeeinsatz werden von der zuständigen Pflegekasse übernommen und direkt vom Leistungserbringer abgerechnet. Gerne führen wir diesen Beratungsbesuch bei Ihnen durch. Darüber hinaus erinnern wir Sie termingerecht an den Folgebesuch.
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